1. Vertragsbedingungen
der Firma M&W Communication, nachstehend M&W genannt. Diese Vortragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages sowie etwaiger Ergänzungs- und Folgevereinbarungen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufs- und Geschäftsbedingungen.
2. Allgemeine Bedingungen
Vertragsabschluss: Ein gültiger Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung der umseitigen Urkunde durch M&W zustande. Zusatz- und Änderungsvereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch M&W. Auf dieses Formblatt kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschliesslich aus den umseitig und in den Anlagen aufgeführten Produkten und Leistungsvereinbarungen sowie diesen Vertragsbedingungen. Ausschreibungsunterlagen oder den Vertrag vorbereitende Dokumente bestimmen den Leistungsumfang nur, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind.
2.1 Aufstellung, Übergabe, Leistungsumfang
Bei Hardware und Kommunikationsanlagen übernimmt M&W den Antransport und den Anschluss der Produkte in den Räumen des Kunden sowie die betriebsbereite Einrichtung der Produkte. Die Kosten für die Installation trägt der Kunde. Der Kunde wird entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Lieferanten Leerrohre, Leitungsnetze sowie die zur Aufstellung der Produkte vorgesehenen Räume rechtzeitig auf seine Kosten herrichten.
3. Lieferungen und Leistungen
3.1 Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich.
3.2 M&W ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.
3.3 M&W ist berechtigt, für die Durchführung der Leistungen ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen.
3.4 Änderungen im Leistungsumfang erfordern eine schriftliche Vereinbarung über Kosten und Liefertermin.
4. Gefahrenübergang
4.1.Die Gefahr für Hardware und Kommunikationsanlagen geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager von M&W verlässt. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.
4.2. Alle M&W - Sendungen sind auf Kosten des Kunden gegen Transitschäden versichert. Wünscht der Kunde keine Transportversicherung, so hat er dieses M&W rechtzeitig vor dem Versand der Ware schriftlich mitzuteilen.
4.3.Transportschäden an der gelieferten Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Solche Schäden sind unverzüglich dem Frachtführer zu melden und M&W mit dessen Bescheinigung mitzuteilen. Wird die Bescheinigung des Frachtführer nicht innerhalb 8 Tagen beschafft, sind Ersatzansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen. Bei Versand im eigenen Transportmittel von M&W ist unverzüglich entsprechende Mitteilung zu machen. Bei berechtigter Beanstandung gelten alle Verpackungs-, Transport-, Reise- und Versicherungskosten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen zu Lasten M&W.
5. Leistungsverzögerung
5.1
Leistungsverzögerung bei M&W
5.1.1. Wird M&W an der rechtzeitigen vertragsgemässen Lieferung der Produkte oder der rechtzeitigen vertragsgemässen Leistungserbringung durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Lieferstörungen beim Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer behindert, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.
5.1.2. Wird M&W die Vertragserfüllung aus den in Ziffer 5.1.1. genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden M&W von ihrer Lieferpflicht und der Kunde von seiner Zahlungsverpflichtung frei.
Von der Behinderung und der Unmöglichkeit wird M&W den Kunden umgehend verständigen.
5.1.3. Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen, wenn M&W sich in Verzug befindet und der Kunde M&W schriftlich und unter Androhung des Rücktritts bzw. der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzt. Für Rücktritt und Kündigung ist die Schriftform erforderlich. Sie können erst erklärt werden, wenn M&W nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt hat. Befindet sich M&W mit der Lieferung eines Teils der Produkte in Verzug und kann der Kunde die anderen Produkte davon unabhängig nutzen, ist der Kunde lediglich zu einem entsprechenden Teil - Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.2. Verzug des Kunden
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist M&W berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
6. Zurückbehaltung und Aufrechnung
6.1. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche von M&W nur berechtigt, wenn M&W die Forderungen anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgesetzt worden ist.
6.2. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung oder Leistung aus der Geschäftsverbindung in Verzug. ist M&W berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Produkte bleiben Eigentum von M&W bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
7.2. Der Kunde darf Produkte von M&W nicht veräussern, vermieten, verpachten oder sonst darüber verfügen, solange die Produkte Eigentum von M&W sind. Insbesondere ist der Kunde in diesem Fall nicht zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung der Produkte berechtigt.
7 3. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der M&W - Forderung um mehr als 20%, wird M&W insoweit die Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
7.4. Der Kunde hat M&W den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und M&W in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
8. Zahlung der Vergütung
8.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
8.2. Die Preise verstehen sich ab M&W- Lager. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
8.3. Die Preise enthalten keine eventuell an die Deutsche Bundespost Telekom oder andere Stellen zu zahlende Gebühren.
8.4. Der Kaufpreis wird ohne Abzug jeweils l/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung, Rest 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
8.5. Teillieferungen sind vom Kunden zu bezahlen, soweit diese vom Kunden bereits vor vollständiger Lieferung selbständig genutzt werden können.
8.6. Nicht im Vertrag enthaltene Zusatzleistungen und Leistungen, für die im Vertrag keine Vergütung ausgewiesen ist, werden von M&W zu der am Tag der Bestellung jeweils gültigen Preisliste berechnet.
8.7. Laufend zu entrichtende Entgelte werden ab Betriebsbereitschaft der Produkte, bzw. deren Übergabe für den Rest des laufenden Kalenderjahres und danach vierteljährlich im voraus fällig.
9. Mitwirkung des Kunden
9.1. Eine rechtzeitige und vertragsgemässe Leistung von M&W ist nur dann möglich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt.
Der Kunde wird M&W unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur vertragsgemässen Leistungserbringung durch M&W erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde
- rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Auskünfte verantwortlichen Gesprächspartner benennen;
- fachkundiges Personal zur Verfügung stellen;
- das aufgrund seiner Angaben erstellte Mengengerüst abzeichnen:
- falls erforderlich, sein Datenverarbeitungssystem für Testzwecke zur Verfügung stellen.
9.2. Ein etwaiger Mehraufwand der M&W der dadurch entsteht, dass der Kunde Angaben nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig macht, geht zu Lasten des Kunden.
9.3. Befindet sich der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, so kann M&W ihm schriftlich und unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzen. Bei fruchtlosem Fristablauf kann dem Kunden gekündigt werden. Die bis dahin von M&W erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
10. Abnahme
Alle Leistungen von M&W gelten, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich abgenommen werden, spätestens vier Wochen nach Erbringung der Leistung als abgenommen, es sei denn, dass zuvor ein erheblicher Mangel nachgewiesen wird. Dem Kunden verbleibt das Recht, bis dahin unentdeckte Mängel innerhalb der Gewärleistungsfrist geltend zu machen.
11. Gewährleistung
11.1. Der Kunde kann Minder- und Fehlleistungen sowie sofort erkennbare Mängel nur innerhalb 8 Tagen nach Erbringung der Leistung beanstanden. Sämtliche Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate.
11.2. Bei berechtigten Beanstandung behebt M&W die Mängel nach ihrer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. M&W behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung, oder, falls die Zwischenlösung keine im wesentlichen vertragsgemässe Nutzung der Produkte ermöglicht, kann der Kunde M&W eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
11.3. Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit Mängel nicht reproduzierbar sind oder darauf beruhen, dass der Anwender oder von M&W nicht beauftragte Dritte Änderungen vorgenommen haben.
12. Instandhaltung und Softwarepflege
Ist Instandhaltung und/oder Softwarepflege vereinbart, gelten ergänzend die jeweiligen beigefügten Bedingungen des Service - Standard. bzw. Service - Unterstützungsvertrags oder auch die für die Softwarepflege.
13. Schutzrechte
M&W übernimmt die Haftung, dass die Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird M&W nach Ihrer Wahl und auf Ihre Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenlos entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtfreies ersetzen oder wenn diese Massnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichem Aufwand durchführbar sind - es ohne weitere Kosten für den Kunden zurücknehmen. M&W übernimmt keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
14. Haftung von M&W
Über diese in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Ersatzansprüche hinaus haftet M&W - gleich aus welchem Haftgrund nur, soweit Ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch für eventuelle Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, fehlerhafter Beratung oder Einweisung, oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Haftung für den Verlust eventuell verlorener Daten ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht entsprechend den Hinweisen von M&W bzw. im üblichen Umfang Datensicherung betrieben hat.
15. Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei M&W oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.
16. Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertragswerk gebenden Streitigkeiten ist Bruchsal. M&W ist jedoch berechtigt, das für den Kunden ortszuständige Gericht zu wählen.
19. Besondere Bestimmungen für Software
19.1. Leistungsumfang
M&W liefert Software auf Datenträgern. Sogenannte Quellencodes werden nicht ausgeliefert. Kosten der Datenträger werden gesondert in Rechnung gestellt.
19.2 Nutzungsrechte für Anwendersoftware (Standard - Software und Individual - Software)
19.2.1. M&W räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche Recht ein, die ihm überlassene Software auf der im Vertrag bezeichneten Hardware zu nutzen.